
Voraussichtlich im Januar 2023 soll das Hinweisgeberschutzgesetz durch den Bundestag in Kraft treten. Das Gesetz basiert auf der Richtlinie (EU) 2019/1937, auch bekannt als Whistleblower-Richtlinie. Sowohl die Richtlinie als auch das Hinweisgeberschutzgesetz haben den Schutz von Whistleblowern zum Ziel. Doch was bedeutet das für Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen?
Seit den Fällen von Julian Assange und Edward Snowden weiß jeder, was ein Whistleblower ist: eine Person, die auf Missstände in Unternehmen hinweist. Um solche Missstände in den eigenen Reihen gar nicht erst entstehen zu lassen, sollten klein- und mittelständische Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern die spezifischen Risikobereiche ihres Unternehmens und ihrer Branche kennen. Besonders wichtig ist es, Kenntnis über die eigenen Geschäftsstrukturen und Abläufe zu haben. Im Idealfall sollte bereits ein Compliance-Management-System vorhanden sein, das im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes angepasst werden muss.
Falls Sie zu den kleineren Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern in Mecklenburg gehören, ist es an der Zeit, sich schnellstmöglich um ein internes Meldesystem zu kümmern. An diese Meldstelle können sich Personen in Ihrem Unternehmen wenden, wenn sie einen Hinweis geben möchten. Die Meldstelle ist unter anderem dazu verpflichtet, den Eingang des Hinweises zu bestätigen. Darüber hinaus dürfen dem Whistleblower keine Repressalien drohen (wie Kündigung, negative Leistungsbeurteilung oder Gehaltskürzung), falls seine Identität bekannt wird.
Eine Datenschutzberatung kann Ihnen dabei helfen, die erforderlichen Sicherheits- und Datenschutzanforderungen zu erfüllen. Dabei kommt es nicht nur auf die richtige Implementierung an, sondern auch auf die rechtzeitige Umsetzung. Kommt man zu spät, können erhebliche Strafen drohen. Im Bereich des Datenschutzes gibt es keinen Spielraum für Nachlässigkeiten.